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WP Praxis Nr. 11 vom Seite 385

Bildung einer Rückstellung bei freiwilliger Prüfungspflicht aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses

WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke

I. Sachverhalt

Bei einer kleinen GmbH beschließt die Gesellschafterversammlung nach Aufstellung des Jahresabschlusses im August 2021, den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2020 freiwillig prüfen zu lassen. In dem dem Abschlussprüfer vorgelegten Jahresabschluss ist keine Rückstellung für die Abschlussprüfung gebildet worden.

II. Fragestellung

Ist aufgrund der freiwilligen Prüfung eine Rückstellung für die Prüfungsaufwendungen in der Bilanz zum zu bilden?

III. Lösungshinweise

1. Freiwillige Abschlussprüfung

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i. S. von § 264a HGB besteht eine Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht prüfen zu lassen (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Sofern eine gesetzliche Pflicht nicht besteht (bspw. für eine kleine GmbH), liegt eine freiwillige Abschlussprüfung vor. Diese resultiert oftmals aus einer dementsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag. Grundsätzlich kann der Prüfungsumfang frei bestimmt werden. Sofern jedoch ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll, unterscheidet sich die freiwillige Abschlussprüfung nicht von der gesetzlichen Abschlussprüfung.

2. Divergierende Auffassung von IDW und BFH

In seinem Hinweis zur Rechnungslegung vertritt das IDW die Auffassung, dass für zukünftige Aufwendungen aus der Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Prüfungspflichten Rückstellungen zu bilden sind. Dies ist für die gesetzliche Jahresabschlussprüfung unstreitig.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom die Rückstellungsbildung für ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründete (freiwillige) Abschlussprüfungen ausgeschlossen. Dabei begründet der BFH seine Auffassung damit, dass eine rein gesellschaftsvertragliche Regelung keine Außenverpflichtung darstellt, die für eine Rückstellungsbildung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderlich ist.

Das IDW hatte daraufhin in der Berichterstattung zur 238. Sitzung des HFA seine Auffassung erneut unterstrichen und begründet, dass eine Außenverpflichtung aufgrund der Einklagbarkeit gegeben sei. Die Gesellschafter sind hierbei Dritte.