1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben unüberbrückbare persönliche Spannungen herrschen und ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken aus Gründen, die auch in der Person des Testamentsvollstreckers liegen, nicht zu erwarten ist.(Rn.9)
2. Im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers muss die - an sich vorrangige - Frage seiner wirksamen Einsetzung ausnahmsweise nicht abschließend geprüft werden, wenn dies mit voraussichtlich langwierigen Ermittlungen - hier: zum Gesundheitszustand des Erblassers - verbunden wäre.(Rn.13)
Fundstelle(n): TAAAH-92902
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