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Einkommensteuer | Keine Wertguthabenfähigkeit einer echten Abfindung (FG)
Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer. Die Abfindung kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 25/21).
Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen....