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FG Bremen Urteil v. - 1 K 215/18 (3)

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1 S. 1, EStG § 15a Abs. 4 S. 1, HGB § 167 Abs. 3, HGB § 169 Abs. 1 S. 2

Im Rahmen einer „gesplitteten Einlage” von einer Kommanditistin der KG gewährte, nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Verlustverrechnung bestimmte unverzinsliche Darlehen kein Eigenkapital im Sinne des § 15a EStG

Leitsatz

1. Sind die Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag der KG neben der Kommanditeinlage zur Leistung weiterer Finanzierungsbeiträge in Form zusätzlicher Kapitaleinlagen oder durch die Gewährung verzinslicher oder unverzinslicher Darlehen verpflichtet und hat sich eine Komanditistin für die Leistung der Finanzierungsbeiträge in Form unverzinslicher Darlehen entschieden, so erhöht sich dadurch nicht ihr steuerliches Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG, wenn

  • für Darlehen nach dem Gesellschaftsvertrag gesonderte Gesellschafterkonten geführt werden, eine Verlustverrechnung für diese Konten nicht vorgesehen ist und Verluste gemäß dem Gesellschaftsvertrag vielmehr ausschließlich auf dem Kapitalkonto II zu verbuchen sind und wenn

  • der Gesellschaftsvertrag der KG keine eindeutigen Regelungen enthält, wonach die Darlehen während des Bestehens der Gesellschaft von den Kommanditistinnen nicht gekündigt werden können und wonach das Guthaben auf dem Darlehenskonto im Falle des Ausscheidens einer Kommanditistin oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist, wenn also kein „Finanzplandarlehen” vorliegt (vgl. Rechtsprechungsnachweise zum Begriff des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG). Das gilt auch dann, wenn den Kommanditisten bewusst war, dass die Rückzahlung ihrer Finanzierungsbeiträge unsicher war und erst nach Abzug ganz erheblicher Verluste möglich sein würde.

2. Erst nach dem Streitjahr von der KG mit den Gesellschaftern getroffene anderweitige Vereinbarungen bezüglich der Finanzierungsbeiträge können steuerrechtlich keine Rückwirkung auf das Streitjahr entfalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 36
DStRE 2022 S. 1236 Nr. 20
QAAAH-92793

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