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FG München Urteil v. - 5 K 379/20 EFG 2021 S. 1955 Nr. 23

Gesetze: AO § 149 Abs. 2, AO § 149 Abs. 3 Nr. 1

Abgabefrist für eigene Steuererklärung eines Beraters

Leitsatz

1. Ein Berater im Sinne des § 3 StBerG und § 4 StBerG kommt bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung nicht in den Genuss der (bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres) verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO in der Fassung des BestVerfModG v. , BGBl. 2016 I S. 1679. Die Vorschrift gilt erstmals für nach dem beginnende Besteuerungszeiträume. Er hat seine Einkommensteuererklärung innerhalb der regulären Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO abzugeben, also spätestens sieben Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Berater aufgrund Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Steuererklärung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG erstellt.

3. Gegenüber für Besteuerungszeiträume bis 2017 abzugebenden Steuererklärungen ändert sich insofern mit der Übernahme der verlängerten Abgabefristen für beratene Fälle ins Gesetz im Wesentlichen nur die Dauer der Abgabefrist.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 35
DStRE 2022 S. 1263 Nr. 20
EFG 2021 S. 1955 Nr. 23
GmbH-StB 2022 S. 29 Nr. 1
GAAAH-92792

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