1. Verbindlichkeiten sind für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen.
2. Das Abzinsungsgebot gilt nicht für verzinsliche Verbindlichkeiten, für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger
als zwölf Monaten und für Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
3. Die Abzinsung erfolgt grundsätzlich nach finanz- oder versicherungsmathematischen Grundsätzen, wobei der BFH und die Finanzverwaltung
es für zulässig erachten, aus Vereinfachungsgründen nach §§ 12 ff. BewG zu verfahren.
4. Der Abzinsungszinssatz von 5,5% verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2668 Nr. 45 BB 2022 S. 561 Nr. 10 BBK-Kurznachricht Nr. 21/2021 S. 996 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 36 DStRE 2022 S. 1217 Nr. 20 DStZ 2021 S. 877 Nr. 21 EFG 2021 S. 1810 Nr. 21 ErbStB 2021 S. 362 Nr. 12 FR 2022 S. 368 Nr. 8 GmbH-StB 2022 S. 24 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2021 S. 3509 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2021 S. 863 MAAAH-92790
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