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BGH Beschluss v. - 2 StR 233/20

Strafverurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Schuldangemessenheit der Gesamtstrafe

Gesetze: § 46 StGB, § 55 StGB

Instanzenzug: LG Gießen Az: 601 Js 45342/17 - 1 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und außerdem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften und in einem Fall hiervon außerdem in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafbemessung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, können die Gesamtstrafenaussprüche keinen Bestand haben.

3Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung zweier Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313, vom – 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, vom – 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält. Der Senat kann nicht vollständig ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht.

4Da die Gesamtstrafenaussprüche allein aufgrund eines Begründungsmangels keinen Bestand haben, sind die zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:160221B2STR233.20.0

Fundstelle(n):
OAAAH-92691