NWB Nr. 41 vom Seite 3009

Zu viel des Guten

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Land- und Forstwirte aufgepasst!

§ 24 UStG bezweckt, im Bereich der Land- und Forstwirtschaft durch die Festsetzung von Durchschnittssätzen die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu erleichtern. Nach Ansicht der EU-Kommission hatte es der deutsche Steuergesetzgeber hier aber zu gut gemeint, da die bisherige Regelung – so ihr Einwand – unbegrenzt von allen Land- und Forstwirten in Anspruch genommen werden konnte, unabhängig davon, ob die Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung überhaupt Schwierigkeiten bereitet hätte. Sie bezweifelt daher die Vereinbarkeit der bisher geltenden Fassung des § 24 UStG mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und hat Klage beim EuGH erhoben. Auf diese Kritik hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem JStG 2020 die Vorschrift neu gefasst. Nunmehr kommt die Pauschalbesteuerung nur zur Anwendung, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Anzuwenden ist die Neufassung erstmals auf Umsätze, die nach dem bewirkt werden. Damit werden sich viele Land- und Forstwirte zukünftig mit der Regelbesteuerung konfrontiert sehen. Dieser Besteuerungswechsel hat im Übergangszeitraum der Jahre 2021/2022 aber so seine Tücken, worauf Potjans/Joost auf aufmerksam machen.

Ab dem Jahr 2022 gelten auch neue gesetzliche Vorgaben für Verrechnungspreise. Am sog. Fremdvergleichsgrundsatz, wonach grenzüberschreitende Warenlieferungen und Dienstleistungen zwischen Konzernunternehmen so vereinbart werden müssen, wie sie auch zwischen fremden Dritten zustande kommen würden, hat sich nichts geändert. Neu ist aber, dass sich die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren muss. Und neu ist auch, dass der Gesetzgeber erstmals eine Bandbreite an zulässigen Verrechnungspreisen akzeptiert. Wie die Finanzverwaltung diese Vorgaben des Gesetzgebers interpretiert, hat sie in ihrem BMF-Schreiben „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise“ vom deutlich gemacht. Darin geht sie vor allem auf Verrechnungspreisfragen ein, die mithilfe der gesetzlichen Regelungen nicht zu lösen sind. Doch gibt es für die in den „Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise“ vertretenen Verwaltungsauffassungen überhaupt konkrete Rechtsgrundlagen? Dieser Frage geht Grotherr auf nach.

Bezüglich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung hat das einen neuen Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. In den laufenden Einspruchsverfahren erhalten die Rentner nun Post, dass das Finanzamt den Vorläufigkeitsvermerk nachträglich anbringen werde, man möge sich schriftlich per beigefügtem Formular einverstanden erklären und dass der Einspruch damit erledigt sei. – Schindler/Braun erläutern auf , was nun zu tun ist.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 3009
LAAAH-92546