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Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines Tennislehrers (FG)
Für Umsätze eines Tennislehrers
kommt weder eine Steuerbefreiung nach
Art.
132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21
Buchst. a) Doppelbuchst. bb)
UStG in Betracht, da es sich
um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handelt (; Nichtzulassungsbeschwerde
erfolglos, s. Aktualisierungshinweis am Ende der
Nachricht).
Sachverhalt: Der Kläger war aufgrund einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung mit einem eingetragenen Verein – e.V. –, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter im (vereins-)organisierten Training überwiegend für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. Der Kläger verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen, worin bestätigt wird, dass der von dem Kläger angebotene ange...