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Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines Tennislehrers (FG)
Für Umsätze eines Tennislehrers kommt weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handelt (; Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, s. Aktualisierungshinweis am Ende der Nachricht).
Sachverhalt: Der Kläger war aufgrund einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung mit einem eingetragenen Verein – e.V. –, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter im (vereins-)organisierten Training überwiegend für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. Der Kläger verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen, worin bestätigt wird, dass der von dem Kläger angebotene ange...