Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige persönlicher Fahrer - Tarifautomatik
Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 145 BGB, § 294 BGB, § 315 Abs 3 S 1 BGB, § 611a Abs 1 S 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 106 S 1 GewO, § 4 TV-L, § 12 TV-L, § 1 TVG
Instanzenzug: Az: 56 Ca 5585/18 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 10 Sa 2077/18 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über den Inhalt ihres Arbeitsvertrags, Vergütungsdifferenzen für die Monate September 2017 bis März 2018 sowie die Erteilung von Abrechnungen.
2Das beklagte Land veröffentlichte im Amtsblatt vom eine Stellenausschreibung für „Fahrerin/Fahrer für personengebundene Fahrdienstleistungen“ im Fuhrpark mit der Entgeltgruppe 4. Es waren mehrere Stellen zu besetzen. Der Kläger bewarb sich am .
3Ein an den Kläger gerichtetes Schreiben einer Mitarbeiterin des Personalservices des beklagten Landes vom lautet auszugsweise:
4Am erschien der Kläger zur Arbeitsaufnahme. Mit Schreiben vom selben Tag teilte ihm das beklagte Land ua. mit:
5Am unterzeichneten der Kläger und ein Vertreter des beklagten Landes einen Arbeitsvertrag, der in Auszügen wie folgt lautet:
6Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom idF vom (im Folgenden TV-L) regelt ua.:
7Die Entgeltordnung zum TV-L ordnet Kraftfahrer der Entgeltgruppe 4 zu.
8Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom idF vom (im Folgenden Pkw-Fahrer-TV-L) lautet auszugsweise wie folgt:
9Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL vom idF vom (im Folgenden TV Wiederaufnahme Berlin) lautet auszugsweise wie folgt:
10Vom bis zum setzte das beklagte Land den Kläger nicht als ständigen persönlichen Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L ein, sondern ordnete ihn einem Pool von Fahrern in der Fahrbereitschaft zu und vergütete seine Tätigkeit in Abhängigkeit von den monatlich geleisteten Arbeitsstunden nach den weiteren Pauschalgruppen des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L. Für das Jahr 2017 zahlte das beklagte Land dem Kläger eine Jahressonderzahlung iHv. 1.008,58 Euro brutto. Seit dem wird der Kläger als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L eingesetzt.
11Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung von Vergütungsdifferenzen mit Schreiben vom verlangt der Kläger mit der am eingereichten Klage für die Monate September 2017 bis März 2018 die Differenz zwischen den vom beklagten Land geleisteten Zahlungen und dem Pauschalentgelt nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen.
12Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe ihm mit dem Schreiben vom den Abschluss eines Arbeitsvertrags angeboten, der seine ausschließliche Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L gegen das entsprechende Pauschaltentgelt nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L zum Inhalt habe. Dieses Angebot habe er jedenfalls mit seinem Arbeitsantritt am konkludent angenommen. Eine abweichende Vereinbarung sei mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom nicht getroffen worden. Selbst wenn er keinen Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer haben sollte, habe er zumindest einen vertraglichen Anspruch auf das Pauschaltentgelt, das nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L an ständige persönliche Fahrer zu zahlen sei. Dieses Pauschaltentgelt sei ihm - unabhängig von seinem Einsatz als ständiger persönlicher Fahrer - mit dem Schreiben vom zugesagt worden. Auch habe er auf die Zahlung dieses Pauschalentgelts vertrauen können, weil das beklagte Land in der Vergangenheit alle Fahrer im Zuständigkeitsbereich des Innensenators entsprechend vergütet habe.
13Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt
14Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
15Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger werde seit dem vertragsgemäß beschäftigt und vergütet. Der Kläger sei als Personenkraftwagenfahrer eingestellt worden. Ihm könnten deshalb alle Fahrertätigkeiten zugewiesen werden, die von der Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung des TV-L erfasst seien. Die Zuordnung als ständiger persönlichen Fahrer erfolge aufgrund der engen Zusammenarbeit nur auf Wunsch der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger. Eine von den tariflichen Voraussetzungen unabhängige Zahlungszusage ergebe sich weder aus dem Schreiben vom noch aus dem Arbeitsvertrag vom .
16Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage (insoweit) auf die Berufung des Klägers stattgeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Gründe
17Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision noch von Bedeutung - auf die Berufung des Klägers zu Unrecht stattgegeben.
18A. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
19I. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er auf die Feststellung einer Zahlungspflicht des beklagten Landes für die Monate September 2017 bis März 2018 gerichtet ist.
201. Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger festzustellen, dass sich das beklagte Land vertraglich verpflichtet habe, ihn ausschließlich als ständigen persönlichen Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L zu beschäftigen und an ihn, auch wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das Pauschalentgelt zu zahlen, das dieser Gruppe von Fahrern nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L zusteht. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag zu 1., soweit darin die Vergütungshöhe angegeben ist, eigenständig neben dem Klageantrag zu 2. auf Feststellung einer Zahlungspflicht gerichtet sei.
212. Der Antrag überschneidet sich bezogen auf den Zeitraum September 2017 bis März 2018 mit dem Klageantrag zu 2. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse an der Feststellung einer diesen Zeitraum betreffenden Zahlungspflicht besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. - Rn. 24 mwN).
22II. Im Übrigen ist die Klage zulässig.
231. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben, soweit sich der Antrag in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Leistungsantrag überschneidet.
24a) Die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung vertraglicher Pflichten des beklagten Landes betrifft nicht lediglich Vorfragen oder bloße Elemente des Rechtsverhältnisses der Parteien, sondern die konkrete Ausgestaltung wesentlicher Teile des Arbeitsverhältnisses. § 256 Abs. 1 ZPO lässt es zu, dass der Feststellungsantrag auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränkt wird (vgl. hierzu - Rn. 15). Mit der vom Kläger begehrten Feststellung werden die Beschäftigungs- und Leistungspflicht des beklagten Landes auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft abschließend geklärt. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses des Klägers (vgl. - Rn. 24 mwN). Insbesondere ist zu erwarten, dass sich das beklagte Land als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger bereits einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. - Rn. 17).
25b) Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil der Kläger für den Zeitraum ab April 2018 seinen Zahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte. Er begehrt Vergütung nicht nur für zurückliegende Zeiträume, sondern auch für die Zukunft. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen der gesamte Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil beigelegt werden ( - Rn. 18). Auch die aktuelle Beschäftigung des Klägers als ständiger persönlicher Fahrer steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen, denn das beklagte Land berühmt sich des Rechts, dem Kläger nach billigem Ermessen eine andere Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer zuzuweisen.
262. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
27a) Der Inhalt der Beschäftigungspflicht, deren Feststellung der Kläger mit Klageantrag zu 1. begehrt, ist bestimmt (vgl. zu den Anforderungen - Rn. 11 mwN, BAGE 169, 26). Der Antrag bezieht sich auf eine ausschließliche Beschäftigung des Klägers als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L. Die festzustellende Zahlungspflicht ist beziffert und ergibt sich im Übrigen aus der Klagebegründung, die auf § 5 Abs. 1 Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen Pkw-Fahrer-TV-L verweist.
28b) Der Klageantrag zu 2. bezieht sich als Klagegrund auf eine nach dem Behaupten des Klägers bestehende Verpflichtung des beklagten Landes, an ihn unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz als ständiger persönlicher Fahrer das Pauschaltentgelt zu zahlen, das nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L dieser Gruppe von Personenkraftwagenfahrern zusteht. Der Antrag ist auf konkrete Vergütungsdifferenzen für die Monate September 2017 bis März 2018 gerichtet und nicht nur auf einen Teil hiervon. Die Klage ist dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. - Rn. 13).
293. Der Kläger begehrt eine Entscheidung über den Klageantrag zu 2. auch im Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. Er hat die Klageanträge damit nebeneinander und nicht in einem unbestimmten Eventualverhältnis zur Entscheidung gestellt (zur Unzulässigkeit einer alternativen Klagehäufung vgl. - Rn. 15; - 6 AZR 437/17 - Rn. 18 mwN, BAGE 163, 205; - Rn. 8).
30B. Die Klage ist - soweit Gegenstand des Revisionsverfahrens und zulässig - entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Der Kläger kann deshalb weder die begehrten Feststellungen noch Differenzvergütung für die Monate September 2017 bis März 2018 verlangen. Er hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer iSd. Pkw-Fahrer-TV-L beschäftigt zu werden, und unabhängig von seinem Einsatz nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen vergütet zu werden. Aus den vertraglichen Abreden der Parteien ergibt sich keine übertarifliche Zahlungszusage. Das beklagte Land hat dem Kläger wirksam eine Tätigkeit in der Fahrbereitschaft zugewiesen.
31I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klageantrag zu 1. sei begründet, weil das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom angeboten habe, ihn als ständigen persönlichen Fahrer iSd. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L einzustellen, ihn ausschließlich als solchen zu beschäftigen und tarifgerecht zu vergüten. Dieses Vertragsangebot habe der Kläger spätestens mit der Arbeitsaufnahme am angenommen. Eine abweichende Vereinbarung hätten die Parteien mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom nicht getroffen. Der Klageantrag zu 2. sei begründet, obwohl das beklagte Land dem Kläger keine konkrete Vergütungshöhe zugesagt habe. Der Kläger habe jedoch aufgrund der Vereinbarung über seine Beschäftigung Anspruch auf das nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L an ständige persönliche Fahrer zu zahlende Pauschalentgelt.
32II. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Schreibens des beklagten Landes vom und der Nichtbeachtung der tariflichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen.
331. Der Senat kann die Auslegung des Schreibens vom selbst vornehmen. Dieses enthält in den für den Streitfall maßgeblichen Teilen typische Erklärungen, die das beklagte Land standardmäßig verwendet hat. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Auslegung typischer Erklärungen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. - Rn. 12). Dies gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Erklärung überhaupt eine Willenserklärung darstellt ( - Rn. 24, BAGE 164, 370). Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. - Rn. 32 mwN; - 10 AZR 670/10 - Rn. 26).
342. Danach ist das Schreiben vom nicht als Vertragsangebot mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt auszulegen.
35a) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 BGB, „Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird.
36aa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Von einem Antrag auf Abschluss eines Vertrags iSv. § 145 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird, nicht dagegen, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. - Rn. 20; - Rn. 12, BGHZ 179, 319).
37bb) Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa - Rn. 49, BAGE 169, 328; - 4 AZR 312/18 - Rn. 21 mwN). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt ( - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 370; - 7 AZR 717/14 - Rn. 17 mwN).
38b) Es spricht bereits viel dafür, dass das Schreiben des beklagten Landes vom nicht als Vertragsangebot auszulegen ist.
39aa) Der Betreff des Schreibens, mit dem der Erklärende regelmäßig deutlich macht, welchen Zweck er in erster Linie verfolgt, bezieht sich nicht auf ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Aufforderung an den Kläger, ein Vertragsangebot abzugeben oder anzunehmen. Die Formulierung „Ihre Bewerbung vom “ legt nahe, dass das beklagte Land den Kläger über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens unterrichten, ihn über das geplante weitere Vorgehen in Kenntnis setzen und im Rahmen einer vertragsvorbereitenden Anfrage die Bereitschaft des Klägers zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den im Schreiben vom genannten Konditionen klären wollte (vgl. - Rn. 50, BAGE 169, 328).
40bb) Gegen eine Auslegung als Vertragsangebot spricht zudem, dass in dem Schreiben nicht angegeben ist, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll. Unabhängig von der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags hinsichtlich der Vertragsbedingungen im Übrigen unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll, denn zum notwendigen Mindestinhalt einer auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung (essentialia negotii) gehören seit nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB die Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist (bis nach § 611 Abs. 1 BGB die „versprochenen Dienste“), und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung (st. Rspr., vgl. - Rn. 14; - 9 AZR 20/18 - Rn. 18). Der Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Arbeitsleistung aufnehmen sollte, ist im Schreiben vom nicht genannt. Darin heißt es zwar, „… ich beabsichtige Sie ab bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt (entweder zum 1. oder zum 15. eines Monats) … unbefristet einzustellen …“. Für eine Auslegung, das beklagte Land habe dem Kläger damit ein alleiniges Bestimmungsrecht über den Beginn des Arbeitsverhältnisses einräumen und sich mit einer Einstellung zu irgendeinem in der Zukunft liegenden Termin einverstanden erklären wollen, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Dies erscheint zudem angesichts des in der Ausschreibung dokumentierten aktuellen Besetzungsbedarfs des beklagten Landes fernliegend. Der Einstellungszeitpunkt lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens im Übrigen durch Auslegung ermitteln. Die Formulierung im siebten Absatz des Schreibens, „… Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich bestätigen (gerne auch per E-Mail) und sich mit mir telefonisch wegen des genauen Einstellungsdatums in Verbindung setzen …“, verdeutlicht vielmehr, dass aus Sicht des beklagten Landes für den Abschluss des Arbeitsvertrags noch die Klärung des Einstellungstermins erforderlich war.
41c) Zugunsten des Klägers unterstellt, das Schreiben vom enthielte bereits ein verbindliches Vertragsangebot, könnte dieses nicht dahingehend ausgelegt werden, der Kläger solle, wenn er seiner Einstellung zustimme, ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L beschäftigt werden.
42aa) Dem ersten Absatz des Schreibens ist zu entnehmen, dass das beklagte Land beabsichtigte, den Kläger „als Vollzeitbeschäftigten (Personenkraftwagenfahrer)“ einzustellen. Zwar sind nach der Begriffsbestimmung in den Protokollerklärungen Nr. 1 zu § 1 Pkw-Fahrer-TV-L ständige persönliche Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L Personenkraftwagenfahrer. Der Begriff erfasst jedoch auch die Personenkraftwagenfahrer, die den Pauschalgruppen I bis IV des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L zuzuordnen sind.
43bb) Die Angabe einer Monatsarbeitszeit von „bis zu 289,33 Stunden“ lässt nicht darauf schließen, der Kläger solle ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L beschäftigt werden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 iVm. § 19 Abs. 1 Satz 3 TV Wiederaufnahme Berlin galt eine Arbeitszeit von 289,33 Stunden im Land Berlin bis zum einheitlich für alle Fahrer als höchstzulässige Arbeitszeit, nicht nur für ständige persönliche Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L.
44cc) Die Angaben im dritten Absatz des Schreibens vom beziehen sich nicht auf die beabsichtigte Beschäftigung des Klägers, sondern auf dessen Eingruppierung. In die „Entgeltgruppe E4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L“ sind alle Personenkraftwagenfahrer der Pauschalgruppen des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L einzugruppieren. Aus der angegebenen Entgeltgruppe kann deshalb nicht auf eine beabsichtigte ausschließliche Beschäftigung des Klägers als ständiger persönlicher Fahrer iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L geschlossen werden.
45dd) Soweit im dritten Absatz auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer Bezug genommen und am Ende des Absatzes das monatliche Bruttoentgelt angegeben ist, das zum damaligen Zeitpunkt an diese als Pauschalentgelt zu zahlen war, konnte der Kläger nicht annehmen, er werde bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrags ausschließlich als ständiger persönlicher Fahrer eingestellt und beschäftigt. Dies folgt nicht nur aus der im ersten Absatz in Aussicht gestellten Einstellung als Personenkraftwagenfahrer, sondern auch aus einer Zusammenschau mit dem zweiten Absatz des Schreibens. Dieser verweist ohne Einschränkung auf die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge des öffentlichen Diensts in ihrer jeweils geltenden Fassung und die sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, ua. den TV-L sowie den Pkw-Fahrer-TV-L.
46(1) Der Arbeitgeber ist nach § 4 TV-L im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO) berechtigt, dem Beschäftigten eine Tätigkeit zuzuweisen, die der Wertigkeit der Entgeltgruppe entspricht.
47(a) Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (st. Rspr., vgl. ua. - Rn. 15). Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt (vgl. - Rn. 70).
48(b) Mit der Zuordnung des Personenkraftwagenfahrers zu einem der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger bzw. der Zuweisung einer anderen, von den Pauschalgruppen I bis IV des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L erfassten Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer ist nicht die Übertragung einer Tätigkeit verbunden, die tariflich höher oder geringer bewertet wird.
49(aa) Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit mit dem Pkw-Fahrer-TV-L ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, das in den in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Begrenzungen der Monatsarbeitszeit die pauschale Abgeltung von Überstunden und Zeitzuschlägen ermöglicht (vgl. - Rn. 17). Nach § 4 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L erhalten Fahrer ein Pauschalentgelt, mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschläge abgegolten sind. Dessen Höhe ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L für die Pauschalgruppen I bis IV nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit zu bemessen. Der Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen ist nach § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L von der Zuweisung des Fahrers zu der in dieser Bestimmung genannten Gruppe von Funktionsträgern abhängig, bei der ausweislich der in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L angegebenen monatlichen Arbeitsstunden vermutet wird, sie nehme ihre ständigen persönlichen Fahrer in besonders hohem Maße zeitlich in Anspruch. Dem entsprechend bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 4 Pkw-Fahrer-TV-L, dass das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt wird.
50(bb) Die Bezugnahme auf die für ständige persönliche Fahrer geltenden Tarifbestimmungen schließt die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit als Kraftfahrer im Rahmen der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 4 Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L ein. Ist der Personenkraftfahrer keinem Funktionsträger iSv. § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L zugeordnet, entfällt die tarifliche Vermutung einer erhöhten zeitlichen Inanspruchnahme des Fahrers und gleichzeitig die Grundlage für einen finanziellen Ausgleich dieser Belastung durch Zahlung eines erhöhten Pauschalentgelts (vgl. zum Anspruch auf Nachtzuschläge und Schichtzulage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs - Rn. 32).
51(2) Für einen verständigen Arbeitnehmer ist danach erkennbar, dass sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Diensts, der beabsichtigt, ihn als Personenkraftwagenfahrer zu den Bedingungen des TV-L und des Pkw-Fahrer-TV-L einzustellen und nach Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten - auch wenn er in diesem Zusammenhang auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer Bezug nimmt und deren Vergütung nennt - nicht der Möglichkeit begeben will, dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen (vgl. hierzu im Einzelnen - Rn. 19) eine andere Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer im Rahmen der genannten Entgeltgruppe zuzuweisen. Für ein abweichendes Verständnis müssen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Solche ergeben sich nicht aus dem Schreiben des beklagten Landes vom . Der Kläger konnte deshalb die Bezugnahme auf die Gruppe der ständigen persönlichen Fahrer, verbunden mit der Angabe der Höhe der zu zahlenden tariflichen Vergütung, allenfalls als Mitteilung über einen vorgesehenen Ersteinsatz in dieser Funktion verstehen. Er konnte nicht annehmen, die Zuweisung einer anderen Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer bei Arbeitsaufnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt sei ausgeschlossen.
52III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage unterliegt danach der Abweisung.
531. Der Anspruch auf Beschäftigung, dessen Feststellung der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. begehrt, kann nicht auf die Ausführungen des beklagten Landes im Schreiben vom oder den Arbeitsvertrag der Parteien vom gestützt werden. Verpflichtungen des beklagten Landes, die über den Inhalt des Schreibens vom hinausgehen, ergeben sich hieraus nicht. Dies behauptet auch der Kläger nicht.
542. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer übertariflichen Zahlungspflicht des beklagten Landes.
55a) Das Schreiben des beklagten Landes vom kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dem Kläger solle für den Fall seiner Einstellung unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz als ständiger persönlicher Fahrer das Pauschalentgelt zustehen, das nach § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L an diese Gruppe von Personenkraftwagenfahrern zu zahlen ist. Der dritte Absatz des Schreibens rechtfertigt die Annahme einer von den tariflichen Bestimmungen unabhängigen Zahlungszusage nicht.
56aa) Im öffentlichen Dienst ist die Bezeichnung der Entgeltgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahin zu verstehen, dass dem Beschäftigten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 29). Bei einem tariflichen Eingruppierungssystem, das den Grundsätzen der Tarifautomatik folgt, ist die Eingruppierung ein Akt der Erkenntnis und der Rechtsanwendung des Arbeitgebers ohne rechtsgestaltende Wirkung. Sie erschöpft sich in der (gedanklichen) Zuordnung der Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Entgeltgruppe und ist insoweit die Kundgabe einer Rechtsansicht (vgl. - Rn. 26; - 4 AZR 41/14 - Rn. 24). Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Vertragsangebot auf ein Pauschalentgelt iSv. § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L verweist und dieses betragsmäßig ausweist.
57bb) Aus dem Schreiben des beklagten Landes geht deutlich hervor, dass die im zweiten Absatz bezeichneten tariflichen Eingruppierungsbestimmungen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein sollen. Besondere Umstände, die eine andere Auslegung rechtfertigen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und sind nicht ersichtlich.
58b) Dem Schreiben des beklagten Landes vom sind keine eigenständigen Aussagen über seine Zahlungspflichten zu entnehmen.
59c) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom verweist auf die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge des öffentlichen Diensts, ua. den TV-L sowie den Pkw-Fahrer-TV-L. Er sieht zudem die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe 4 TV-L der Entgeltordnung zum TV-L vor. Eine von den tariflichen Bestimmungen unabhängigen Zahlungszusage des beklagten Landes kann hieraus nicht abgeleitet werden.
60d) Allein eine - zugunsten des Klägers unterstellte - von den tariflichen Vorgaben abweichende bisherige Vergütungspraxis im Zuständigkeitsbereich des Innensenators ist ohne weitere sonstige Anhaltspunkte nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen, das beklagte Land wolle sich auch künftig in einer entsprechenden Weise vertraglich binden.
613. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger kann keine Differenzvergütung für die Monate September 2017 bis März 2018 verlangen.
62a) Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Pkw-Fahrer-TV-L, denn die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung des Pauschal-entgelts nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L Pauschalgruppe Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen waren im Streitzeitraum nicht erfüllt. Der Kläger wurde in den Monaten September 2017 bis März 2018 unstreitig nicht als ständiger persönlicher Fahrer eingesetzt.
63b) Der Kläger hat für die Monate September 2017 bis März 2018 nicht wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung des erhöhten Pauschaltentgelts nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs iSv. § 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB lagen nicht vor. Das beklagte Land hat es nicht vertragswidrig unterlassen, den Kläger als ständigen persönlichen Fahrer zu beschäftigen.
64aa) Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611a Abs. 2 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Er kommt gemäß § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Das Angebot des Arbeitnehmers muss gemäß § 294 BGB die zu bewirkende Arbeitsleistung betreffen. Diese Arbeitsleistung ist identisch mit der arbeitsvertraglich vereinbarten, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag konkret bestimmt ist. Ist dagegen die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Erst die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung (st. Rspr., zB - Rn. 10; - 5 AZR 162/09 - Rn. 14, BAGE 134, 296).
65bb) Es kann dahinstehen, ob der Kläger dem beklagten Land, wie es § 615 Satz 1 iVm. § 293 BGB verlangt, eine Tätigkeit als ständiger persönlicher Fahrer tatsächlich angeboten hat (§ 294 BGB), ob ein ggf. wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt hätte oder ob Umstände vorlagen, die zur Entbehrlichkeit eines entsprechenden Angebots führten (vgl. hierzu - Rn. 19, BAGE 168, 25). Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des erhöhten Pauschalentgelts wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das beklagte Land berechtigt war, dem Kläger nach billigem Ermessen eine Tätigkeit zuzuweisen, deren Wertigkeit der Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L entspricht (vgl. Rn. 46 ff.), und es bei der Zuweisung des Klägers zur Fahrbereitschaft die Grenzen billigen Ermessens gewahrt (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) sowie personalvertretungsrechtliche Vorgaben beachtet hat.
66(1) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., - Rn. 39; - 10 AZR 330/16 - Rn. 45 mwN, BAGE 160, 296).
67(2) Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch für die Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB (vgl. ausführlich - Rn. 46 ff., BAGE 160, 296). Der dem Berufungsgericht zustehende Beurteilungsspielraum schränkt lediglich die revisionsrechtliche Überprüfung der Interessenabwägung ein. Hat das Berufungsgericht eine Interessenabwägung vorgenommen, ist - wenn sämtliche relevanten Tatsachen feststehen - eine eigene Interessenabwägung des Revisionsgerichts nur dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist (vgl. hierzu - Rn. 41). Fehlt es indessen an einer Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts, ist es - wenn alle relevanten Tatsachen festgestellt sind - nicht erforderlich, dem Landesarbeitsgericht Gelegenheit zu geben, zunächst eine eigene Abwägung vorzunehmen. Die Prüfung der Voraussetzungen billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist zwar in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen. Dennoch geht es um Rechtsanwendung, nicht um Tatsachenfeststellung (zur Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB vgl. - Rn. 38, BAGE 137, 54).
68(3) Das Landesarbeitsgericht hat die Billigkeit der Weisung des beklagten Landes nicht geprüft und keine Interessenabwägung vorgenommen. Dem Senat ist eine eigene Prüfung und Interessenabwägung möglich, weil die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 559 Abs. 1 ZPO) und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung des Klägers zur Fahrbereitschaft unbillig gewesen wäre. Das beklagte Land war berechtigt, die Zuordnung als ständiger persönlichen Fahrer entsprechend den Wünschen der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger vorzunehmen. Die in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung und Verantwortung in der gesetzgebenden Körperschaft bzw. der Exekutive ein berechtigtes Interesse an einer störungsfreien und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihren ständigen persönlichen Fahrern, zu denen sie aufgrund der notwendigen Einbindung der Fahrer in ihren Arbeitsablauf alltäglich einen unmittelbaren und engen Kontakt haben. Das beklagte Land konnte bei Zuweisung der ständigen persönlichen Fahrer hierauf Rücksicht nehmen (vgl. - Rn. 31). Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieses kann nicht darin gesehen werden, dass an den Kläger aufgrund seiner Zuweisung zur Fahrbereitschaft ein geringeres Pauschalentgelt zu zahlen war. Das erhöhte Pauschalentgelt, dass an ständige persönliche Fahrer nach § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L zu zahlen ist, gleicht allein eine - vermutete - erhöhte zeitliche Inanspruchnahme aus, die der Tarifvertrag bei einer Zuordnung zur Fahrbereitschaft nicht annimmt (vgl. zum Anspruch auf Nachtzuschläge und Schichtzulage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs - Rn. 32).
69c) Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt nicht daraus, dass das beklagte Land den Personalrat vor der Tätigkeitszuweisung nicht beteiligt hat. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 87 PersVGBerlin bei der (Erst)Zuweisung des Klägers zur Fahrbereitschaft bestand nicht, weil die zugewiesene Tätigkeit, wie die eines ständigen persönlichen Fahrers, den Tatbestandsmerkmalen der Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L entspricht (vgl. - Rn. 37 f.). Die Zuweisung hatte nicht die Übertragung einer Tätigkeit, die tariflich niedriger bewertet ist, als die eines ständigen persönlichen Fahrers (§ 87 Nr. 5 PersVGBerlin) oder eine Herabgruppierung (§ 87 Nr. 6 PersVGBerlin) zum Inhalt.
70d) Mangels eines Anspruchs auf Zahlung eines höheren Pauschalentgelts für den Monat Oktober 2017 steht dem Kläger auch keine weitere Jahressonderzahlung für das Jahr 2017 zu.
71aa) Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Nach § 20 Abs. 2 TV-L beträgt die Jahressonderzahlung bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 (im Tarifgebiet West) 95 % der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 3 TV-L. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist Bemessungsgrundlage iSd. § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, wird die Jahressonderzahlung nach dem ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses bemessen, § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L. Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich der Anspruch um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt haben.
72bb) Bemessungsgrundlage für die Höhe der dem Kläger für das Jahr 2017 zustehenden Jahressonderzahlung ist danach die dem Kläger für den Monat Oktober 2017 als dem ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses zustehende Vergütung. Der Kläger hat im Monat Oktober 2017 229,31 Stunden gearbeitet und hatte deshalb Anspruch auf Vergütung nach der Pauschalgruppe III iHv. 3.184,98 Euro, §§ 22, 21, 5 TV Wiederaufnahme Berlin iVm. der Anlage 1 des Pkw-Fahrer-TV-L. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahr 2017 lediglich vom 15. September bis 31. Dezember bestanden hat, hat der Kläger für das Jahr 2017 einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung im Umfang von vier Zwölfteln, § 20 Abs. 4 TV-L. Der Kläger hat für das Jahr 2017 somit Anspruch auf die Zahlung einer Jahressonderzahlung iHv. 1.008,58 Euro brutto (95 % von 3.184,98 Euro multipliziert mit vier Zwölfteln), den das beklagte Land (unstreitig) durch Zahlung erfüllt hat, § 362 Abs. 1 BGB.
734. Die Abrechnungsanträge hat der Kläger nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Zahlungsantrag gestellt. Sie sind dem Senat deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.
74C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:270421.U.9AZR340.19.0
Fundstelle(n):
KAAAH-92474