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FG München  v. - 15 K 81/20 EFG 2021 S. 1789 Nr. 21

Gesetze: DSGVO Art. 15 Abs. 1, DSGVO Art. 2, DSGVO Art. 4, AO § 32i Abs. 2, AO § 2a

Anwendbarkeit der DSGVO im Bereich der Verwaltung direkter Steuern

Leitsatz

1. Die DSGVO ist im Bereich der Verwaltung direkter Steuern durch Finanzbehörden anwendbar.

2. Bestimmung des Umfangs des Auskunftsanspruchs hinsichtlich personenbezogener Daten im Vorlagebericht an die Aufsichtsbehörde.

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2913 Nr. 49
EFG 2021 S. 1789 Nr. 21
HAAAH-92329

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