Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Volljuristin
mit Schwerpunkt Steuerrecht
Leitsatz
1. Bei der Weiterbildung einer Dipl.-Finanzwirtin zur Volljuristin mit Schwerpunkt Steuerrecht im Rahmen eines zum nächstmöglichen
Zeitpunkt parallel zu der Teilzeiterwerbstätigkeit (70 %) im erlernten Beruf begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt
es sich nicht um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, weil die Ausbildung zur Dipl.-Finanzwirtin keine
typische Zwischenstufe zur Erreichung eines weiterführenden Abschlusses, sondern eine eigenständige Basis für eine qualifizierte
Berufsausübung darstellt.
2. Der Kindergeldanspruch wird daher durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Erwerbstätigkeit
mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAH-92328
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