Energiesteuer im vorläufigen Insolvenzverfahren als
Masseverbindlichkeit – Weiterbelieferung von Kunden eines
Stromlieferanten – Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters,
Leitsatz
Der für die Einordnung als Masseverbindlichkeit erforderliche Zusammenhang zwischen der Entstehung der Steuerverbindlichkeit
und den Befugnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters wird bei der Entstehung der Energiesteuer durch die Weiterbelieferung
von Kunden eines Stromlieferanten schon durch den vom Insolvenzgericht angeordneten allgemeinen Zustimmungsvorbehalt (§ 21
Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) begründet.
Dies gilt auch, wenn die Lieferungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten aus bereits vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
begründeten Dauerschuldverhältnissen erfolgen („Altgeschäfte”).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1877 Nr. 32 YAAAH-92319
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