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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1370/20 Z

Gesetze: ZK Art. 78 Abs. 3; ZK Art. 145; ZK Art. 147 Abs. 1; ZK Art. 150 Abs. 2; ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 201 Abs. 2; ZK Art. 212a; UZK Art. 26; UZK Art. 77 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 77 Abs. 2; UZK Art. 86 Abs. 6; UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 1; UZK Art. 211 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 259 Abs. 1; ZKDVO Art. 251 Nr. 1c Anstrich 2; ZKDVO Art. 292 Abs. 5; ZKDVO Art. 292 Abs. 6; ZKDVO Art. 508

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse

Leitsatz

  1. Ungeachtet der Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs für die Herstellung von Erdnussöl kann die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben für das nach der Veredelung aus der Schweiz eingeführte raffinierte Öl nicht in Anspruch genommen werden, wenn das zuvor aus den Niederlanden in die Schweiz beförderte rohe Erdnussöl nicht bei dem in der Bewilligung zugelassenen Zollamt in das Verfahren der passiven Veredelung überführt, sondern bei einer Zollstelle in den Niederlanden zur endgültigen Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren angemeldet worden ist.

  2. Eine solche Abgabenbegünstigung kann auch nicht aufgrund einer - die Überführung des rohen Erdnussöls in das Verfahren der passiven Veredelung beinhaltenden - nachträglichen Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch die niederländische Zollstelle beansprucht werden, wenn in der zum Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden einzigen Bewilligung i.S.d. Art. 292 Abs. 5 und 6 ZKDVO eine Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr bei dieser Zollstelle nicht zugelassen war und der dem Zollschuldner obliegende Nachweis der Folgenlosigkeit des ihm zur Last fallenden Versäumnisses für das reibungslose Funktionieren des Zollverfahrens deshalb nicht geführt werden kann, weil die ursprünglich auch inhaltlich falsche Anmeldung eine Überprüfung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr mit den Veredelungserzeugnissen verhindert hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAH-92318

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