Steuerberechnung bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht und Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids im Hinblick auf
das Vorliegen in- und ausländischer Einkünfte
2) Gilt für das um den Grundfreibetrag erhöhte Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 2 Abs. 5 AStG, ist gemäß § 50 Abs.
1 Satz 3 EStG 2020 dieser auf das zvE anzuwenden.
4) Die Entscheidung, ob die ESt für Einkünfte aus ausländischen Kapitaleinkünften gemäß § 50 Abs. 2 i.V. mit § 50a EStG als
abgegolten gelten, ist in dem Feststellungsverfahren gemäß §§ 179 ff. AO zu treffen, in dem ansonsten diese Einkünfte festzustellen
wären; erfolgt keine Feststellung, liegen (ausschließlich) inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, mit der Folge einer
verbindlichen Feststellung dieser (negativen) Feststellung für das Veranlagungsfinanzamt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 36 DStRE 2022 S. 1254 Nr. 20 KAAAH-92315
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