Abgeltungssteuer; Antrag auf Günstigerprüfung nach
Bestandskraft – Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die
Änderung der Steuerfestsetzung – Antrag auf
Günstigerprüfung als rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
Ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG stellt keine – neben die allgemeinen Vorschriften über die Korrektur
bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide tretende - eigenständige verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für eine Änderung
der Einkommensteuerfestsetzung nach Eintritt der Bestandskraft dar (vgl. , BStBl 2015
II S. 393).
Der Antrag auf Günstigerprüfung ist jedenfalls dann kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn er
in Reaktion auf einen Änderungsbescheid erfolgt, der weder zu einer Änderung des Steuerbetrages geführt noch erstmals die
Voraussetzungen einer Günstigerprüfung eröffnet hat (Abgrenzung zum , EFG
2017, 1592).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 27 DStRE 2022 S. 858 Nr. 14 EFG 2021 S. 1552 Nr. 18 EStB 2022 S. 35 Nr. 1 ErbStB 2021 S. 363 Nr. 12 WAAAH-92311
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