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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 13 V 771/21 AE(AO)

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 Satz 2; AO § 201

Streitwert bei Rechtsstreit über die Form der Schlussbesprechung

Leitsatz

Der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit um die Form der Abhaltung einer Schlussbesprechung ist auf 5 % der steuerlichen Auswirkungen festzusetzen, die sich aus den in der Schlussbesprechung zu erörternden Sachverhalten ergeben.

Fundstelle(n):
MAAAH-92310

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