Anordnung des Ruhens der Approbation
Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 6 Abs 1 Nr 1 BÄO
Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 9 S 1255/08 Urteil
Gründe
1Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem BVerwG 3 C 52.06 - ab. Während dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde liegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - entfallen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, beruht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf dessen Rechtsauffassung, dass der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht entgegensteht.
2Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstelle(n):
YAAAH-91522