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FG Rheinland-Pfalz 18.06.2021 3 K 1688/19, IWB 19/2021 S. 764

FG Rheinland-Pfalz | Anrechnung ausländischer Steuern – Ermäßigungsanspruch bei ausländischem Wahlrecht

Weder § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG noch Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Norwegen enthalten eine Obliegenheit zur Inanspruchnahme eines nach ausländischem Steuerrecht bestehenden Wahlrechts zwischen zwei Methoden zur Minderung der ausländischen Quellensteuer dahingehend, dass ausländische Steuern in möglichst geringer Höhe zur Anrechnung kommen.

Hinweis:

Der [i]Gesetz gibt nicht vor, welcher der beiden Erstattungsmechanismen bei der Ermittlung der abzugsfähigen ausländischen Steuer zugrunde zu legen istim Inland wohnhafte Kläger war an einer Kapitalgesellschaft norwegischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Norwegen beteiligt. Von dieser erhielt er Ausschüttungen, wovon Quellensteuer i. H. von 25 % einbehalten wurde. Von der einbehaltenen Steuer wurde dem Kläger von der norwegischen Finanzverwaltung ein Betrag erstattet, der einem Anteil von 10 % der Summe der Ausschüttungen entspricht. Das Finanzamt lehnte im Rahmen des § 32d Abs. 6 EStG die Anrechnung des verbleibenden Betr...