NWB Kommentar Bilanzierung
13. Aufl. 2022
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§ 337 Vorschriften zur Bilanz
Vgl. die Hinweise zu → § 336
I. Geschäftsguthaben (Abs. 1 Satz 1)
1. Begriffe, Ausweispflicht (Abs. 1 Satz 1)
1 Statt des gezeichneten Kapitals (→ § 272 Rz. 3) ist der Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben der Genossenschaftsmitglieder auszuweisen. Das Geschäftsguthaben umfasst zunächst die tatsächliche Einzahlung des Mitglieds auf den Geschäftsanteil und muss nach § 7 Nr. 1 GenG mindestens 10 % des Geschäftsanteils betragen. Das Geschäftsguthaben erhöht sich durch stehen gelassene Gewinngutschriften sowie Zinsen und mindert sich um Verlustanteile.
Im Geschäftsanteil wird der Höchstbetrag festgelegt, mit dem sich das einzelne Mitglied am Genossenschaftsvermögen beteiligen kann.
2. Geschäftsguthaben ausgeschiedener Mitglieder (Abs. 1 Satz 2)
2Die Geschäftsguthaben der zum Ende des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder sind als Davon-Vermerk getrennt anzugeben.
3. Rückständige Einzahlungen auf Geschäftsanteile (Abs. 1 Satz 3 bis 5)
3 Sofern Einzahlungen auf Geschäftsanteile fällig sind, aber tatsächlich noch nicht geleistet wurden (sog. rückständige fällige Einzahlungen), besteht ein Wahlrecht zwischen zwei Ausweisformaten:
Die Bruttomethode entspricht der für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Darstellung eingeforderter, aber noch ausstehender Einlagen (