NWB Kommentar Bilanzierung
13. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Quick, Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers: Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung, BB 2004 S. 1490; Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107.
I. Überblick
1 § 333 HGB sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bzw. zwei Jahren, → Rz. 3) oder Geldstrafe
die unbefugte Offenbarung
von Geheimnissen (→ Rz. 11) einer Kapitalgesellschaft (oder ihrer Tochter-, Gemeinschafts- bzw. assoziierten Unternehmen).
Betroffen sind Erkenntnisse, die im Rahmen einer DPR-Prüfung (→ § 342b) oder der gesetzlichen Prüfung der Abschlüsse oder Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften, „Kap. & Co.“-Gesellschaften (§ 335b HGB) sowie rechtsformunabhängig der Abschlüsse von Kreditinstituten (§ 340m HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341m HGB) gewonnen wurden. Vergleichbare Straftatbestände bestehen jedoch für große Personenunternehmen nach § 19 PublG und für Genossenschaften nach § 151 GenG. Die Offenbarung von Erkenntnissen, die bei freiwilligen Abschlussprüfungen oder außerhalb von Prüfungen gewonnen wurden, unterliegt nicht § 333 HGB (→ Rz. 10).
2Als Täter kommen nur infrage:
Abschlussprüfer oder deren Gehilfen (→ Rz. 7) .
3Eine Freiheitsstrafe von bis zu ein...