NWB Kommentar Bilanzierung
13. Aufl. 2022
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§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
I. Regelungsinhalt
1 § 259 HGB regelt Art und Umfang der Vorlage von Handelsbüchern in einem Rechtsstreit. Unerheblich ist dabei, ob die Vorlage freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung (→ § 258 Rz. 2) erfolgt.
II. Sachlicher Regelungsumfang (Satz 1 Halbsatz 1)
2Der Vorlagevorgang bezieht sich auf alle im Zivilrechtsstreit (→ § 258 Rz. 2) vorgelegten Handelsbücher (→ § 257 Rz. 10), nicht nur auf die nach § 258 HGB.
III. Die Einsichtnahme durch Gericht und Parteien (Satz 1 Halbsatz 2)
3 Satz 1 Halbsatz 2 beschränkt die Einsichtnahme in vorgelegte Handelsbücher auf den jeweiligen Streitpunkt („soweit“). Die Beschränkung ist primär auf das Geheimhaltungsinteresse des Kaufmanns ausgerichtet. Er soll nicht neben dem Streitstoff von der gegnerischen Partei „ausgeschnüffelt“ werden.
4Diese sachliche Begrenzung wird „technisch“ ergänzt durch die Zuziehung beider Parteien anlässlich der Einsichtnahme und die Möglichkeit, einen Auszug aus dem prozessrelevanten Teilbereich der „Handelsbücher“ zu fertigen.
IV. Erweiterte Einsichtnahme durch das Gericht (Satz 2)
5Der nicht streitrelevante Inhalt der Handelsbücher ist dem Gericht insoweit „offenzulegen“, als dies ...