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Berufsrecht | Geldwäschebekämpfung - Mitwirkungspflichten von WP/vBP nach dem GWG (WPK)
Wie WPK informiert über die Mitwirkungspflichten von WP/vBP nach dem Geldwäschegesetz (GWG).
Hintergrund: Das Geldwäschegesetz verpflichtet WP/vBP zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz – GwG). Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, sicherzustellen, dass WP/vBP ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen (§§ 50 Nr. 6, 51 Abs. 1 und 2 GwG). Damit die WPK diese Aufgabe erfüllen kann, sind WP/vBP durch das GwG zur Mitwirkung verpflichtet.
Auskünfte und Vor-Ort-Prüfungen
Die Mitwirkungspflichten von WP/vBP erstrecken sich nicht nur auf die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftstätigkeiten und Transaktionen, sondern auch auf die Pflicht Unterlagen vorzulegen und Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen zu dulden (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GwG).
So sind WP/vBP etwa im Rahmen der anlassunabhängigen Geldwäsche...