Teil 2: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; Grundsteuer A
§ 9 Ergänzende Regelungen und Hebesatz der Grundsteuer A [1]
(1) Zur Hofstelle nach § 234 Absatz 6 des Bewertungsgesetzes gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.
(2) 1§ 1 Absatz 4 Satz 1 gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. 2In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. 3In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind auch einzubeziehen
der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen,
der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, und
ein Anteil an einem Wirtschaftsgut der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(3) 1§ 6 Absatz 1 Satz 2, Absätze 5 und 6 sowie § 7 Ab- satz 1 Sätze 5 bis 10 und Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. 2Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 100 v. H.; § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
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ZAAAH-90687
1Anm. d. Red.: § 9 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2024 S. 554) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2024 S. 720) mit Wirkung v. .