Teil 1: Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C
Abschnitt 3: Erlass
§ 8 Erlass im Härtefall [1]
(1) 1In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. 2Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. 3Ein Fall nach Satz 1 liegt regelmäßig vor,
wenn die Lage ganz erheblich von den ortsüblichen Verhältnissen abweicht und aufgrund dessen eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude vorliegt,
wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes entsprechend der Anlage 38 des Bewertungsgesetzes überschritten ist und nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes keine Veränderungen eingetreten sind, die die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben sowie aufgrund der Gesamtnutzungsdauer nur eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude vorliegt oder
bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfachste oder einfache Standardstufe entsprechend der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes und einen Hallenanteil aufweist sowie eine stark eingeschränkte Äquivalenz für das Gebäude durch den Gebäudestandard vorliegt.
4Der Härtefall soll durch ein qualifiziertes Gutachten von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; dieses gilt auch in den Fällen des Satzes 3.
(2) Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung finden Anwendung.
(3) 1Im durch das Tidehochwasser gefährdeten Bereich im Tidegebiet der Elbe kann auf Antrag die Grundsteuer für das Grundstück anteilig erlassen werden, soweit die Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar die Aufwendungen für den Hochwasserschutz hierfür selbst tragen müssen und das Grundstück ohne den Hochwasserschutz nicht nutzbar wäre. 2Der Erlass beträgt regelmäßig 50 v. H. der Grundsteuer.
(4) 1Die Steuerschuldner sind verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, die zu einem Erlass oder einer abweichenden Steuerfestsetzung führen, dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. 2In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrages. 3Die Anträge sollen jeweils für Absatz 1, Absatz 3 sowie die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März gestellt werden. 4§ 35 des Grundsteuergesetzes bleibt im Übrigen unberührt. 5Für die Berechnung des Ausgangswertes für den Erlass oder einer abweichenden Steuerfestsetzung hat der Absatz 3 Vorrang vor dem Absatz 1, welcher wiederum Vorrang vor den Fällen des Absatzes 2 hat.
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ZAAAH-90687
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2025 S. 258) mit Wirkung v. .