Teil 1: Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C
Abschnitt 1: Bemessung der Grundsteuer
§ 5 Hebesatz bei der Grundsteuer B und gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C) [1]
(1) 1Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 975 v. H. 2Eine Änderung des Hebesatzes ist bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres möglich. 3§ 25 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung.
(2) 1Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 wird ein abweichender Hebesatz (Grundsteuer C) in Höhe von 8000 v. H. festgesetzt. 2Eine Änderung des Hebesatzes ist bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres möglich. 3Grundstücke für den abweichenden Hebesatz nach Satz 1 sind unbebaute Wohnbaugrundstücke oder unbebaute Grundstücke für gemischte Nutzungen, auf denen Wohnungen mit einer Geschossfläche von mehr als 300 m2 errichtet werden dürfen und die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. 4§ 246 des Bewertungsgesetzes findet Anwendung. 5Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. 6Für Grundstücke nach Satz 1, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird, durch welchen erstmals Baurecht für Wohnungsbau geschaffen wird, findet der abweichende Hebesatz erst drei Jahre nach Feststellung des Bebauungsplans Anwendung. 7Der abweichende Hebesatz nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige nachweist, dass eine sofortige Bebauung wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder das Grundstück für die spätere Bebauung durch Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung bereitgehalten wird. 8§ 25 des Grundsteuergesetzes findet keine Anwendung.
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ZAAAH-90687
1Anm. d. Red.: § 5 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2024 S. 554) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2024 S. 720) mit Wirkung v. .