Teil 1: Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C
Abschnitt 1: Bemessung der Grundsteuer
§ 4 Grundsteuermesszahlen [1]
(1) 1Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v. H. 2Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v. H. ermäßigt. 3Für den Äquivalenzbetrag der Nutzflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 87 v. H. ermäßigt.
(2) 1Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v. H. ermäßigt, wenn eine normale Wohnlage vorliegt. 2Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke der Grundsteuer ein Verzeichnis für gute und normale Wohnlagen zu erlassen. 3Weisen Steuerpflichtige eine andere Wohnlage nach, so ist diese anzusetzen. 4Sofern keine Wohnlage aus der Rechtsverordnung nach Satz 2 ermittelbar ist, wird eine normale Wohnlage vermutet.
(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom (HmbGVBl S. 142), geändert am (HmbGVBl S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung die gesamte wirtschaftliche Einheit prägt oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 DSchG vorliegt.
(4) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v. H. ermäßigt, soweit die Wohnflächen
den Bindungen nach § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 10 Absätze 2 und 4 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vom (HmbGVBl S. 74), zuletzt geändert am (HmbGVBl S. 244),
den Bindungen nach § 25 in Verbindung mit § 13 Absätze 2 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom (BGBl I S. 2376), zuletzt geändert am (BGBl I S. 1626, 1652),
den Bindungen einer Förderung nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl I S. 2138) in der bis zum geltenden Fassung unterliegen oder
nach dem Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetz als öffentlich gefördert gelten.
(5) 1Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach den Absätzen 3 und 4 wird auf Antrag gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. 2Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen nacheinander anzuwenden. 3Bezugspunkt der Berechnung ist jeweils die vorangegangene Grundsteuermesszahlermäßigung. 4Die Ermäßigungen nach § 15 des Grundsteuergesetzes vom (BGBl I S. 965), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2319), in der jeweils geltenden Fassung gelten nicht.
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ZAAAH-90687
1Anm. d. Red.: § 4 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2024 S. 554) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2022 S. 399) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2023 S. 66) mit Wirkung v. .