Teil 4: Anwendung von Bundesrecht; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Übergangsregelungen [1]
(1) 1Die Grundsteuerwerte werden auf den allgemein festgestellt. 2Die Grundsteuermessbeträge nach diesem Gesetz werden auf den allgemein festgesetzt.
(2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 2 Satz 3 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und 224 des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem und dem 31. Dezember 2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Gesetzes gelten.
(3) 1Abweichend von § 28 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes wird einmalig der Fälligkeitstermin der Grundsteuer vom auf den verschoben. 2Der Fälligkeitstermin der Grundsteuer nach § 10 Nummer 2 wird einmalig vom auf den verschoben. 3Sofern vor den Fälligkeitsterminen Zahlungen geleistet werden, werden diese zu den nächsten Fälligkeitsterminen verrechnet, sofern die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige keinen anderen Verwendungszweck erklärt. 4§ 29 des Grundsteuergesetzes gilt ab dem Kalenderjahr 2025 nur für Steuerbescheide, die nach diesem Gesetz ergangen sind.
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ZAAAH-90687
1Anm. d. Red.: § 12 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2022 S. 399) mit Wirkung v. ; Abs. 3 angefügt gem. Gesetz v. (HmbGVBl 2024 S. 554) mit Wirkung v. .