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HmbGrStG § 11

Teil 4: Anwendung von Bundesrecht; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 11 Anwendung von Bundesrecht [1]

(1) 1Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus dem Hamburgischen Grundsteuergesetz nichts anderes ergibt. 2Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. 3§ 27 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes findet Anwendung. 4Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(2) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. 2Soweit es für die Durchführung der Besteuerung erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und austauschen. 3§ 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Anzeigen nach § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes, § 19 Absatz 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes und § 7 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Rechtsverordnungen des Bundes finden für die Grundsteuer B und C keine Anwendung.

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ZAAAH-90687

1Anm. d. Red.: § 11 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2024 S. 720) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2024 S. 554) mit Wirkung v. .