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Einkommensteuer | Aufwendungen für eine Liposuktion keine agB (FG)
Im Jahr 2018 handelt es sich bei einer Liposuktion, die zur Behandlung eines Lipödems durchgeführt wird, um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV (; Revision eingelegt).
Hintergrund: Gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V.) für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie zu erbringen.
Sachverhalt: Die Parteien streiten hinsichtlich des Jahres 2018 um die Anerkennung der Kosten einer Liposuk...