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NWB Nr. 21 vom Seite 1639 Fach 3 Seite 10063

Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften gem. § 32c EStG

I. Allgemeines

Seit dem VZ 1994 erfolgt auf die gewerblichen Einkünfte eine Tarifbegrenzung von 53 v. H. auf 47 v. H. Diese Tarifbegrenzung wird gewährt, wenn gewerbliche Einkünfte i. S. des § 32c Abs. 2 EStG vorliegen und diese gewerblichen Einkünfte mindestens 100 278 DM betragen.

Die Begünstigung der gewerblichen Einkünfte nach § 32c EStG wird durch einen von der tariflichen ESt abzuziehenden Entlastungsbetrag erreicht (§ 32c Abs. 1 EStG). Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus der Differenz der ESt nach § 32a EStG und der ESt, die sich aus der Begrenzung auf 47 v. H. ergibt, jeweils bezogen auf den begünstigten gewerblichen Anteil (§ 32c Abs. 4 EStG).

Beispiel 1:


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                   Lediger            Ehegatten            Ehegatten
                   Fall 1             Fall 2               Fall 3
                   DM                 DM                   DM
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Begünstigte
gewerbliche
Einkünfte          154 000             308 000              200 000
-------------------------------------------------------------------------
Summe der
Einkünfte          220 000             440 000              440 000
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