Durch Klagerücknahme bedingte Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht, Az beim BVerfG 1 BvL 3/19,
zur Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an die Zahl der Bildschirme in § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes
als Bemessungsgrundlage für Bremische Wettbürosteuer
Leitsatz
Der , mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az
beim BVergG 1 BvL 3/19) darüber eingeholt worden ist, ob § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom
in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb
ungültig ist, wird aufgehoben, da durch die wirksame Klagerücknahme im Ausgangsverfahren die Entscheidungserheblichkeit der
dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vorgelegten Norm entfallen und dadurch die Vorlage gegenstandslos geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAH-90642
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