Qualifizierung der Überlassung von Grundstücksteilen im Rahmen eines Parkhausbetriebes als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Leitsatz
1. Unter den Begriff „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile” i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG fallen
grundsätzlich auch solche Grundstücksteile, die im Rahmen eines (ertragsteuerlich) originären gewerblichen Geschäftsbetriebes
zusammen mit weiteren gewerblichen Leistungen (hier: Betrieb eines Parkhauses) überlassen werden. Der Gesetzgeber sieht nur
unter engen Voraussetzungen die Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte als verwaltungsvermögensunschädlich an. Eine
Rückausnahme von der Eigenschaft als Verwaltungsvermögen wird nur dann zugelassen, wenn der Charakter des Verwaltungsvermögens
durch eine unternehmerische Tätigkeit überlagert wird.
2. Die Überlassung von Grundstücksteilen (vorübergehende Vermietung von Parkplätzen) im Rahmen eines Parkhausbetriebes führt
zu von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenem Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Eine
andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb eines Parkhauses nach ertragsteuerlichen
Grundsätzen um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt.
3. Ein Parkhausgrundstück stellt kein begünstigtes Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 ErbStG dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 9 Nr. 50 DStRE 2022 S. 107 Nr. 2 EFG 2021 S. 1831 Nr. 21 ErbBstg 2022 S. 2 Nr. 1 ErbStB 2021 S. 324 Nr. 11 KÖSDI 2021 S. 22525 Nr. 12 NWB-EV 2021 S. 355 Nr. 10 UVR 2022 S. 43 Nr. 2 QAAAH-90638
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