Zollrecht: Aufhebung der
Vollziehung einer Sicherheitsleistung ohne Sicherheitsleistung
Leitsatz
1. Bei einem
Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69
FGO kann die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden
(Abgrenzung zu ).
2. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO
darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte,
nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung
unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und
diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.
3. Für die Beurteilung, ob
die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss
Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt
werden.
4. Auf eine Entscheidung über
eine Sicherheitsleistung gem. Art. 244 UZK-DVO ist Art. 45 Abs.
3 UZK nicht anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAH-90637
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