BGH Urteil v. - X ZR 25/20

Ausgleichszahlung für Flugannullierung: Anrechnung auf Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten

Leitsatz

Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs angefallen sind, nicht anzurechnen.

Gesetze: Art 7 Abs 1 EGV 261/2004, Art 12 Abs 1 EGV 261/2004, Art 14 Abs 2 EGV 261/2004, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 22 S 314/19vorgehend Az: 290c C 150/18

Tatbestand

1Die Kläger buchten für den einen Flug mit der Beklagten von Düsseldorf über Amsterdam nach Accra (Ghana) und zurück. Die Beklagte annullierte den Hinflug. Die Kläger erreichten Accra mit einem Ersatzflug einen Tag später als geplant. Auf dem Rückweg annullierte die Beklagte den Anschlussflug von Amsterdam nach Düsseldorf. Mit dem stattdessen durchgeführten Ersatzflug erreichten die Kläger Düsseldorf mit einer Verspätung von über zehn Stunden.

2Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 2.400 Euro sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro begehrt.

3Wegen des Ausgleichsanspruchs für den Hinflug haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz nach einer Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des Rückflugs hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von jeweils 250 Euro an jeden der beiden Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von insgesamt jeweils 600 Euro pro Kläger verurteilt. Hinsichtlich des ebenfalls weiter verfolgten Freistellungsanspruchs hat es die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Gründe

5Die zulässige Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

6I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

7Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich nicht aus § 280 und § 286 BGB. Die Beklagte sei erstmals durch das Rechtsanwaltsschreiben zur Leistung aufgefordert worden und habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befunden.

8Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 FluggastrechteVO. Eine Verletzung der Informationspflicht aus Art. 14 FluggastrechteVO begründe nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Erstattung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr. Fluggäste müssten nach Art. 14 FluggastrechteVO nicht über ihre Rechte unterrichtet werden, sondern lediglich über die Regeln, nach denen solche Leistungen geltend gemacht werden könnten. Aus Erwägungsgrund 20 der Verordnung ergebe sich nichts Abweichendes. Aus diesen Gründen sei bei einer Verletzung der Informationspflicht allenfalls eine Gebühr für eine Erstberatung im Sinne von § 34 RVG erstattungsfähig, nicht aber eine Geschäftsgebühr.

9II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

101. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung haben die Kläger ihre Berufung auch hinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ordnungsgemäß begründet.

11a) Nach § 524 Abs. 2 und § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Danach müssen die rechtlichen Aspekte dargelegt werden, die der Berufungsführer als unzutreffend beurteilt ansieht, und die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe angegeben werden, aus denen er die Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung und die Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ableiten will (, NJW-RR 2021, 189 Rn. 10; Urteil vom - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 10 - Einkaufskühltasche). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (, NJW 2013, 174 Rn. 10).

12b) Diesen Anforderungen wird die Berufung der Kläger gerecht.

13Mit ihrer Berufungsbegründung haben die Kläger geltend gemacht, die Rechtsansicht des Amtsgerichts finde in der Rechtsprechung keine Stütze. Um dies zu belegen, haben sie Urteile zitiert, von denen das erstinstanzliche Urteil abweicht.

14Damit haben die Kläger hinreichend deutlich die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

152. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Freistellung von den angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 FluggastrechteVO zu.

16a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat bereits entschieden, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten muss, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat (, NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.).

17Diese Rechtsprechung hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils nochmals bestätigt (, RRa 2020, 291 Rn. 21 ff.). Das dort zur Überprüfung stehende Urteil stammt von derselben Kammer des Berufungsgerichts und beruht im Wesentlichen auf denselben Erwägungen wie das im Streitfall angefochtene Urteil.

18Wie der Senat in der zuletzt angeführten Entscheidung ebenfalls nochmals näher dargelegt und begründet hat, gehört zu dem im Falle einer Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO zu ersetzenden Schaden auch eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (BGH, RRa 2020, 291 Rn. 34 ff.).

19b) Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die insoweit zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten.

20Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht, dass nach einer Verletzung der Informationspflicht nur die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu ersetzen sind.

21Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO dient zwar dem Zweck, dem Fluggast die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen zu ermöglichen. Wenn dieser Zweck mangels ordnungsgemäßer Information nicht erreicht wird, ist es unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten aber in der Regel nicht zu beanstanden, wenn der Fluggast einen anderen Weg sucht, um seine Rechte geltend zu machen. Hierzu gehört die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche (BGH, RRa 2020, 291 Rn. 38).

22III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO).

231. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die geschuldete Ausgleichszahlung nicht auf den geltend gemachten Schaden anzurechnen.

24a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird mit dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung eine pauschalierte Entschädigung für die Unannehmlichkeiten gewährt, die einem Fluggast mit der Annullierung eines Flugs entstehen ( und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson). Nicht erfasst sind hiervon individuelle Schäden, die der Fluggast über die allgemeinen Unannehmlichkeiten hinaus erlitten hat (, RRa 2020, 190 Rn. 35 - DER Touristik GmbH).

25Das zuständige nationale Gericht kann die nach der Verordnung gewährte Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch anrechnen. Es ist aber nicht dazu verpflichtet. Die Fluggastrechteverordnung gibt dem nationalen Gericht auch keine Bedingungen für die Anrechnung vor (, RRa 2020, 190 Rn. 32 - DER Touristik GmbH; Urteil vom - C-354/18, RRa 2019, 280 Rn. 44 ff. - Rusu).

26b) Nach den im deutschen Recht maßgeblichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind.

27Hierbei soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (, MDR 2021, 993 Rn. 17; Urteil vom - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).

282. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung sind im Streitfall nicht gegeben.

29Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft nicht die Schäden, deren Kompensation die Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung dient. Er ist vielmehr auf Ausgleich von Schäden gerichtet, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung entsprechender Ausgleichsansprüche des Reisenden entstanden sind.

30Eine Anrechnung stünde weder mit dem Zweck des Ausgleichsanspruchs noch mit dem Zweck des Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO in Einklang. Sie würde dazu führen, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht für das Luftverkehrsunternehmen folgenlos bliebe, obwohl dem Fluggast dadurch ein zusätzlicher Schaden entstanden ist.

31IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

321. Nach den tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Beklagte dem Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe ihre Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht erfüllt, nicht entgegengetreten.

33Die Kläger haben deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts.

342. Die geltend gemachte Forderung, die sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr, der Pauschale für Post und Telekommunikation und der Umsatzsteuer zusammensetzt, ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

35V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 91a ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:310821UXZR25.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 42
NJW 2022 S. 197 Nr. 3
JAAAH-90503