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Einkommensteuer | Behandlung von Vorsorgeaufwendungen (BMF)
Das BMF hat sein Schreiben v. - IV C 3 - S 2221/16/10001 :004 (BStBl I S. 820), geändert durch das Schreiben v. (BStBl I S. 1455) angepasst ().
Danach wird nach der Randziffer 56 folgende Randziffer 56a eingefügt:
"Leistungen, die nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG steuerbare Einkünfte darstellen, mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht (vgl. , BStBl 2021 II S. XX). § 10 Abs. 4b EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden."
Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:
Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nummer 2 bis 3a EStG, sind – soweit § 10 Absatz 4b EStG anzuwenden ist (siehe Rz. 56a) - die Aufwendunge...