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Verfahrensrecht | Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden (BMF)
Das BMF hat sein Schreiben v. zur Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) angepasst ().
Das BMF führt u.a. aus:
Die von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach dem an Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung geleisteten Zahlungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Abs. 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Abs. 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen. Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Abs. 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Abs. 2 AO.
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in...