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Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule
Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt (Bezug: § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 60a, § 63 Abs. 1 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG).
Die monatlichen Kosten für den Besuch der Schule lagen je nach Jahrgangsstufe zwischen knapp 1.000 und 1.500 €. Kinder einkommensschwächerer Eltern konnten die Privatschule zwar unter Inanspruchnahme von Stipendien besuchen, der Anteil so geförderter Schüler lag aber unter 10 % der Gesamtschülerzahl der Schule. Überwiegend wurden damit die Kinder wohlhabender Eltern unterrichtet. Damit wurde i. S. des § 52 Abs. 1 AO kein Ausschnitt der Allgemeinheit gefördert, ...