Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 08.06.2021 VII R 44/19, StuB 19/2021 S. 795

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Bezug: Art. 5, Art. 6 RL 2003/96; § 54 EnergieStG; § 100 EnergieStV; § 47, § 169, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 4 AO)?

Praxishinweise

Eine Steuerentlastung wird gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i. S. des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unterne...