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Einkommensteuer | Einspruchsgegenstand; Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren; einheitliche Erstausbildung
(1) Die vorbehaltlose Festsetzung von Kindergeld und die Verfügung über die Nichtauszahlung sind eigenständige Verwaltungsakte. Richtet sich der Einspruch nur gegen die verweigerte Auszahlung, liegt hierin nicht zugleich ein Einspruch gegen die Festsetzung. (2) Die der Familienkasse eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren findet ihre Grenze in dem angefochtenen Verwaltungsakt als formellem Gegenstand des Einspruchs. (3) Der „Gesamtplan“ des Kindes, sein Berufsziel erst durch eine weitere Ausbildung zu erreichen, ist nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Bezug: § 118, § 218 Abs. 2, § 367 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO; § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 EStG). S. 793
Im Urteilsfall