StuB Nr. 19 vom Seite 1

Hinzuschätzung und verdeckte Gewinnausschüttung

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Bedeutung für die Besteuerung auf Gesellschafterebene

Das Thema „Hinzuschätzung“ insbesondere bei Mängeln der Buchführung ist regelmäßig Gegenstand von steuerlichen Außenprüfungen und nachfolgenden Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren. In Fällen einer Hinzuschätzung bei einer Kapitalgesellschaft tritt zugleich die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung auf, und in der gerichtlichen Praxis sind Fälle, in denen vonseiten der Betriebsprüfung die materiell-rechtlichen Fragen von Hinzuschätzung und verdeckter Gewinnausschüttung unzutreffend miteinander vermengt werden, nicht selten. Das mag auf der Ebene der Kapitalgesellschaft keine Auswirkung haben, hat aber für die Besteuerung auf der Gesellschafterebene erhebliche Bedeutung, wie der Beitrag von Kolbe zeigt.

Behandlung von Briefkastengesellschaften

Eng verbunden mit der Briefkastengesellschaft ist immer der Begriff der Steueroase: Briefkastengesellschaften werden nämlich häufig in niedrig besteuernden Ländern oder Gebieten außerhalb Deutschlands gegründet, welche hinsichtlich der Mitteilung von steuerlich relevanten Tatsachen an andere Staaten nicht kooperativ sind. Für die erfolgreiche „Bekämpfung“ von Steueroasen wurde erst vor Kurzem das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) auf den Weg gebracht. Der Schwerpunkt der Betrachtung des Beitrags von Hubert liegt auf wichtigen abgabenrechtlichen und ertragsteuerlichen Besonderheiten.

Bilanzierung von Verschmelzungen

In der letzten StuB-Ausgabe (StuB 18/2021 S. 717, NWB GAAAH-88337) widmete sich Oser den Grundlagen der Rechnungslegung bei Verschmelzungen (u. a. der „Rückwirkung“) und der Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger. Der nun vorliegende diskutiert die Bilanzierung einer Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger (= Zugangsbilanzierung und -bewertung des erworbenen Vermögens) und rundet diese mit einem umfassenden Beispiel ab.

Bilanzierung des sog. Transformationsgeldes

In der Tarifrunde 2021 zwischen IG Metall und den Verbänden der Metall- und Elektroindustrie wurde mit dem sog. „Transformationsgeld“ (auch „Trafobaustein“ genannt) eine neue tarifliche Sonderzahlung der Arbeitgeber vereinbart. Der Begriff fußt auf der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der (digitalen) Transformation der Industrie Phasen der Arbeitszeitabsenkung erforderlich werden könnten. In diesem Fall soll zur Beschäftigungssicherung das Transformationsgeld einen möglichen Entgeltverlust der Beschäftigten ausgleichen. Falls (bis zum 31.12. eines Kalenderjahrs) keine Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich vereinbart wird, erhält der Beschäftigte das Transformationsgeld als Sonderzahlung. Scholz untersucht , ob bzw. welche bilanziellen Konsequenzen sich in Zusammenhang mit dem Transformationsgeld ergeben können.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 19/2021 Seite 1
ZAAAH-90165