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IWB Nr. 11 vom Seite 567 Fach 10 International Gr. 8 Seite 290

UNIDROIT-Übereinkommen über Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung

von Rechtsanwalt Klaus Vorpeil, Gau-Bickelheim

Auf der Diplomatischen Konferenz vom 29. 10. bis in Kapstadt sind das UNIDROIT-Übereinkommen über Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung sowie das dazu gehörige Luftfahrtausrüstungsprotokoll beschlossen worden. Ziel des Übereinkommens ist es, durch die Schaffung eines grenzüberschreitend anerkannten Sicherungsrechts ein neuartiges Instrument zur Besicherung der Finanzierung hochwertiger beweglicher Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

I. Hintergrund des Übereinkommens

Nach dem Internationalen Privatrecht gilt im Sachenrecht der Grundsatz des Rechts der Belegenheit der Sache (lex rei sitae). Hieraus ergeben sich Schwierigkeiten, wenn der Lageort eines mit einem Sicherungsrecht belasteten Sicherungsguts in das Belegenheitsgebiet eines anderen Staats verbracht wird. Für Deutschland sind in diesem Zusammenhang besitzlose Sicherungsrechte wie der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung von Bedeutung. Diese Rechte werden nach den nationalen Rechtsordnungen anderer Staaten oftmals nicht anerkannt, jedenfalls ist deren Anerkennung zumindest sehr unsicher.

Das Übereinkommen ist darauf ausgerichtet — soweit ersichtlich erstmals im Intern...