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Sozialrecht | "Freie Mitarbeiter“ in einer Physiotherapiepraxis (LSG)
Physiotherapeuten, die als "freie Mitarbeiter" in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. - L 4 BA 75/20).
Hintergrund: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 SGB IV.
Sachverhalt: Der Physiotherapeut P mit eigener privaten Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zusätzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis in Mannheim tätig. Mit deren Inhaber hatte er einen Vertrag als "freier...