Aufteilung des Versorgungsfreibetrages bei mehreren
Versorgungsleistungen
Leitsatz
Erzielt ein Steuerpflichtiger mehrere Versorgungsleistungen - auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten - ist der Versorgungsfreibetrag
nach § 19 Abs. 2 EStG quotal auf alle Versorgungsbezüge aufzuteilen, soweit der § 19 Abs. 2 EStG auf die Versorgungsbezüge
anwendbar ist.
Im Fall des Zusammentreffens von Einkünften nach § 22 EStG und § 19 EStG ist der Versorgungsfreibetrag für die Bezüge jeder
Einkunftsart gesondert zu ermitteln, dabei darf der Höchstbetrag des nur einmal zu gewährenden Versorgungsfreibetrags nicht
überschritten werden.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1991 Nr. 23 EStB 2022 S. 148 Nr. 4 ErbStB 2021 S. 362 Nr. 12 UAAAH-90012
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