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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 107/18 EFG 2021 S. 1601 Nr. 19

Gesetze: AO § 71; AO § 69; AO § 162; AO § 191 Abs. 3 S. 3

Festsetzungsverjährung bei Auswechslung der Haftungsnorm im Rechtsbehelfsverfahren

Leitsatz

  1. Stützt das Finanzamt die Haftungsinanspruchnahme zunächst auf §§ 69 AO und wechselt ist im Rechtsbehelfsverfahren auf eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO ist hinsichtlich des Eintritts der Festsetzungsverjährung die verlängerte Verjährungsfrist wegen der Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Haftungsbescheides prüfen.

  2. Es ist Sinn des Rechtsbehelfsverfahrens, den ursprünglichen Bescheid zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern; dabei kann die Begründung, wozu auch die Haftungsnorm gehört, im Einspruchsverfahren ausgewechselt werden.

  3. Ist eine Hinzuschätzung geboten, lässt das Hinnehmen einer dauerhaften Verlustsituation ohne ersichtliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen auf eine vorsätzliche Steuerhinterziehung schließen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1601 Nr. 19
GmbH-StB 2022 S. 27 Nr. 1
PStR 2022 S. 57 Nr. 3
AAAAH-90010

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