1. Zum Abzug seiner Kirchensteuer als Sonderausgabe ist nur der sich aus den öffentlich-rechtlichen Regelungen ergebende Steuerschuldner
berechtigt, soweit er die Kirchensteuer tatsächlich getragen hat.
2. Der Steuerpflichtige muss die Kirchensteuer selbst schulden, wenn sie als Sonderausgabe abzugsfähig sein soll.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn Zahlungsgrundlage für die Kirchensteuer ein Haftungsbescheid gewesen ist, der gegenüber der
Arbeitgeber-GmbH ergangen ist, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Steuerpflichtige ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2021 S. 15 Nr. 39 DStZ 2021 S. 966 Nr. 23 EStB 2022 S. 38 Nr. 1 GStB 2022 S. 192 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2021 S. 3086 TAAAH-90008
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