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StuB Nr. 19 vom Seite 761

Zur steuerlichen Behandlung von Briefkastengesellschaften im aktuellen Kontext

Unter Einzug des StAbwG, ATADUmsG und AbzStEntModG

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Die EU-Kommission hat sich im Rahmen der Agenda zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert ein wichtiges Ziel gesetzt: Bis zum 4. Quartal 2021 will sie neue Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften vorschlagen, um zu gewährleisten, dass die Steuerbehörden besser ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und auf aggressive Steuerplanung durch Einschaltung von Briefkastengesellschaften reagieren können. Vor diesem Hintergrund soll der Frage nachgegangen werden, was unter einer Briefkastengesellschaft zu verstehen ist und welche Funktion sie haben kann (Kap. I). Der Fokus wird auf die abgabenrechtliche und ertragsteuerliche Behandlung von Briefkastengesellschaften gelegt. In die Betrachtung werden das erst vor kurzem im Bundesgesetzblatt verkündete StAbwG, ATADUmsG und AbzStEntModG miteinbezogen (Kap. II). Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Kernfragen
  • Was versteht man unter Briefkastengesellschaften im engeren Sinne?

  • Welche Mitwirkungspflichten bei Vorgängen mit Auslandsbezug bestehen nach § 90 AO?

  • Wie sind die jüngsten Gesetzgebungsaktivitäten in diesem Kontext zu werten?

I. Begriff und Funktionen der Briefkastengesellschaft

1. Begriff der Briefkastengesellschaft

[i]Gehrmann, Briefkastengesellschaft, infoCenter, NWB NAAAB-88600 Rennar, Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach dem StUmgBG, IWB 3/2021 S. 92, NWB AAAAH-70259 Unter einer Briefkastengesellschaft – auch Basisgesellschaft genannt – im weiteren Sinne versteht man eine Gesellschaft, die an ihrem satzungsmäßigen Sitz (auch: statutarischer oder rechtlicher Sitz) nur eine postalische Anschrift unterhält, während die Geschäftsführung an einem davon verschiedenen Ort, dem Verwaltungssitz, ausgeübt wird. Im engeren Sinne bezeichnet man als Briefkastengesellschaften Gesellschaften,

  • die entweder nur zum Schein gegründet werden oder aber

  • solche, denen jedwede eigene wirtschaftliche Betätigung im Geschäftsleben, eigene Geschäftsräume sowie eigenes Personal – mit Ausnahme des notwendigen Verwaltungsrats und/oder des Geschäftsführers – fehlen.