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Bilanzierung | Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung
Eine Rückstellung für Mehrsteuern, die sich aufgrund einer Außenprüfung ergeben, kann erst in dem Veranlagungszeitraum gebildet werden, in dem ernsthaft mit den Mehrsteuern gerechnet werden kann. Dies ist das Jahr, in dem sich der Prüfer mit dem Sachverhalt beschäftigt. Eine Rückstellung bereits in demjenigen Veranlagungszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, ist nach dem FG Münster nicht zulässig.
Außerdem hat das FG eine Rückstellung für die Steuerberatungskosten, die durch die Außenprüfung verursacht werden, im Prüfungszeitraum abgelehnt, wenn es sich bei dem Betrieb nicht um einen Großbetrieb, sondern um einen Kleinst- oder Kleinbetrieb handelt. Die Steuerberatungskosten wirken sich damit erst im Jahr ihrer Entstehung aus.
Die [i]Außenprüfung bei Taxi-GmbH für 2012 bis 2014 Klägerin war eine GmbH, die ein Taxiunternehmen betrieb. ...