Sind die Art. 184 bis 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger (nicht) verpflichtet ist, Abzüge der auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Herstellung von Investitionsgütern entfallenden Mehrwertsteuer in dem Fall zu berichtigen, dass nicht mehr beabsichtigt ist, diese Gegenstände für die Ausübung einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, weil der Eigentümer (Anteilseigner) des Steuerpflichtigen beschließt, diesen in Liquidation zu versetzen, und der Steuerpflichtige einen Antrag auf Streichung aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen stellt? Wird die Antwort auf diese Frage durch die Gründe für die Entscheidung, den Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, beeinflusst, d. h. dadurch, dass die Entscheidung, den Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, aufgrund zunehmender Verluste, fehlender Aufträge und von Zweifeln des Anteilseigners an der Rentabilität der geplanten (beabsichtigten) wirtschaftlichen Tätigkeit getroffen wurde?
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