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Was ändert sich mit den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien?
[i]Geringfügigkeits-Richtlinien v. 26.7.2021 NWB IAAAH-86015 Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet und mit Datum vom veröffentlicht. In den Geringfügigkeits-Richtlinien wird auf mittlerweile 160 Seiten beschrieben, wie aus Sicht der Träger der Sozialversicherung die geringfügig entlohnten Mitarbeiter (= Minijobber) und die geringfügig befristeten Mitarbeiter (= kurzfristig Beschäftigte) rechtlich beurteilt und im Lohn abgerechnet und gemeldet werden müssen.
Eins vorweg: Die Geringfügigkeits-Richtlinien haben keinen Gesetzescharakter – auch wenn hin und wieder dieser Eindruck im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) entstehen könnte. Fakt ist aber, dass die Geringfügigkeits-Richtlinien auch überarbeitet wurden, weil das Bundessozialgericht mal wieder einen dort beschriebenen Punkt als nicht gesetzeskonform beurteilt und damit gegen die Aussagen der Geringfügigkeits-Richtlinien entschieden hatte.
Der Beitrag informiert über die aktuellen Änderungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien und die sich daraus ableitenden praktischen Folgen. Und letztlich soll auch darüber nachgedacht werden, warum kritische Themen aus der Betriebsprüfung (wieder) keinen Eingang in die Geringfügigkeits-Richtlinien gefunden haben.
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I. Die Neuregelungen im Einzelnen
1. Aufwandsentschädigungen bei geringfügig Beschäftigten
Können [i]Geißler, Nebentätigkeit, infoCenter NWB DAAAB-36966 Arbeitgeber (insbesondere Vereine) bei der Entlohnung ihrer Mitarbeiter auch zu Recht auf die Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG zurückgreifen, wirkt sich das immer auch besonders positiv bei den Minijobbern aus. Diese sind als Teilzeitbeschäftigte von der Anwendung dieser Vorschriften explizit nicht ausgenommen und werden wohl am meisten davon profitieren. S. 938
Der [i]Weber, Änderungen beim Lohnsteuerabzug durch das Jahressteuergesetz 2020, BBK 2/2021 S. 80 NWB JAAAH-68465 Gesetzgeber hat mit dem JStG 2020 zum einen die Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG von jährlich 2.400 € auf nun 3.000 € und zum anderen die Ehrenamtspauschale von jährlich 720 € auf nun 840 € angehoben. Das wirkt sich selbstverständlich auf die Entgeltermittlung der Minijobber aus. Folgendes Beispiel zeigt die positiven Konsequenzen, die die Änderung gerade auch für Minijobber im Verein haben kann.
Frau A ist seit Jahren im Sportverein nebenberufliche Übungsleiterin und erhält dafür eine monatliche Vergütung von 250 €. Pandemiebedingt wurde diese Tätigkeit vom bis zum unterbrochen und läuft zum wieder mit 250 € monatlich an.
Die Übungsleiterpauschale wurde vom Verein pro rata mit 200 € angesetzt.
Bis zum waren damit 200 € von der Gesamtvergütung i. H. von 250 € steuer- und beitragsfrei, so dass mit monatlich 50 € ein Minijob angemeldet und verbeitragt werden musste.
Zum erfolgt aber keine Wiederanmeldung des Minijobs. Die gesamte Vergütung von 250 € ist nunmehr steuer- und beitragsfrei, da durch den Jahressteuerfreibetrag des § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 € bei einer Verteilung pro rata auf zwölf Monate nun kein steuerpflichtiger Lohn mehr verbleibt.
Der Minijob wird somit abgemeldet. Arbeitszeitnachweise sind damit ab dem auch nicht (mehr) zu führen.
2. Wirkung von Befreiungsbescheiden nach Unterbrechung des Minijobs
Wollen [i]Romanowski, Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), Grundlagen NWB OAAAE-32435 Minijobber keine Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung i. H. von 3,6 % vom Brutto zahlen, müssen sie einen Befreiungsantrag stellen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert seine Wirkung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € überschreitet, ansonsten erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
In der Praxis war es oft fraglich, was mit einem Befreiungsantrag nach einer – ggf. längeren – Unterbrechung der Beschäftigung passiert. Ist er damit rechtlich nicht mehr existent oder wirkt der Befreiungsantrag über die Unterbrechung hinaus weiter?
In den alten [i]Bindungswirkung des Befreiungsantrags strittigGeringfügigkeits-Richtlinien fand sich dazu folgende Regelung:
„Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen“.
In der Praxis [i]Berechnung der Zwei-Monats-Lückehaben Prüfer in der Betriebsprüfung der DRV diese Zwei-Monats-Lücke völlig undifferenziert angewandt und stets bei einer Lücke im Minijob von mehr als zwei Monaten behauptet, dass der Befreiungsantrag rechtlich nicht mehr wirksam sei und mangels neuer Beantragung nunmehr Aufstockungsbeiträge fällig seien. S. 939